Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
1. Titel - Verlöbnis (§§ 1297 - 1302) |
(1) Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des § 1298 oder des § 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Der Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig geworden ist.
(aufgehoben durch Gesetz vom 4.5.1998)
Rechtsprechung zu § 1300 BGB a.F.
5 Entscheidungen zu § 1300 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 10.06.2016 - 16 U 89/15
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Berichterstattung der ...
- BGH, 07.09.2017 - III ZR 71/17
Schmerzensgeld auch für Verletzungen bei rechtmäßigen Behördenmaßnahmen möglich
- BGH, 29.04.2014 - VI ZR 246/12
Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des ...
- AG Darmstadt, 15.05.2014 - 50 F 366/13
Morgengabe - Nichtigkeit des Versprechens
- AG Darmstadt, 15.05.2014 - 50 F 366/13 GÜ
Querverweise
Auf § 1300 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Verlöbnis
- § 1302