Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| 6. Titel - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
| I. Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390) |
(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört; die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden.
(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
Rechtsprechung zu § 1374 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 1374 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BFH, 16.08.1963 - VI 112/62 U
- OLG Hamm, 30.08.2010 - 8 UF 108/10
Anwendbares Recht für das Verfahren über den Zugewinnausgleich in Übergangsfällen
- BFH, 07.11.1968 - V 147/65
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