Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
6. Titel - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
I. Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390) |
(1) 1Nach der Beendigung des Güterstandes ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. 2Jeder Ehegatte kann verlangen, daß er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und daß der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. 3Er kann auch verlangen, daß das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Hat ein Ehegatte die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe beantragt, gilt Absatz 1 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 1379 BGB a.F.
10 Entscheidungen zu § 1379 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 05.07.2022 - 11 UF 14/22
Umfang der Auskunftspflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs; Anspruch eines ...
- BGH, 20.09.2017 - XII ZB 382/16
Zugewinnausgleich: Anspruch auf Auskunft über das Anfangsvermögen bei ...
- BGH, 05.04.2017 - XII ZB 259/16
Zugewinnausgleich: Auskunftsanspruch eines Ehegatten bei rechtskräftiger ...
- BGH, 17.09.2014 - XII ZB 604/13
Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei Nichterfüllung der ...
- BGH, 15.08.2012 - XII ZR 80/11
Familiensache in Übergangsfall nach Gesetzesänderung: Verfahrensfehlerhafte ...
- BGH, 17.10.2012 - XII ZR 101/10
Stufenklage auf Zugewinnausgleich: Rechtsschutzbedürfnis für den Auskunftsantrag; ...
- OLG Karlsruhe, 22.09.2009 - 20 UF 105/09
Kosten der Wertermittlung
- OLG Hamm, 30.08.2010 - 8 UF 108/10
Anwendbares Recht für das Verfahren über den Zugewinnausgleich in Übergangsfällen
- OLG Hamm, 21.03.2011 - 8 WF 14/11
Erfüllung des Auskunftsanspruchs zum Zugewinnausgleich bei unterbliebener ...
- OLG Hamm, 23.04.2010 - 13 WF 82/10
Anspruch auf Auskunftserteilung bei Verjährung des Anspuchs auf Zugewinnausgleich