Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 3. Abschnitt - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| 2. Titel - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen.
Rechtsprechung zu § 138 BGB a.F.
6 Entscheidungen zu § 138 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Rostock, 12.05.2011 - 3 U 207/08
AGB-Kontrolle; widersprüchliches Verhalten des Vertzragspartners
- BGH, 18.02.2003 - X ZR 245/00
Werkvertrag - Voraussetzungen einer konkludenten Abnahme
- BGH, 08.02.1994 - XI ZR 77/93
Sittenwidrigkeit eines Gelegenheitsdarlehens
- BGH, 23.10.2007 - XI ZR 167/05
Immobilienanlagen - Kenntnis der Bank von sittenwidriger Überteuerung
- OLG Brandenburg, 14.12.2006 - 5 U 71/06
Immobilien - Kaufvertrag: Arglistige Täuschung
- OLG München, 12.05.2005 - 19 U 5596/04
Immobilienanlagen - Aufklärungspflicht der Bank
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