Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 139 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   3. Abschnitt - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   2. Titel - Willenserklärung (§§ 116 - 144)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 139

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Rechtsprechung zu § 139 BGB a.F.

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 139 BGB a.F.

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