Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 1. Abschnitt - Personen (§§ 1 - 89) |
| 1. Titel - Natürliche Personen (§§ 1 - 14) |
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Rechtsprechung zu § 14 BGB a.F.
Entscheidung zu § 14 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 27.04.2004 - 9 AZR 18/03
Altersteilzeit - Beendigung nach § 9 Abs. 2 TV ATZ
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