Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| 6. Titel - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
| II. Vertragsmäßiges Güterrecht (§§ 1408 - 1518) |
| 1. Allgemeine Vorschriften (§§ 1408 - 1413) |
(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
(2) In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch eine ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen. Der Ausschluß ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird.
Rechtsprechung zu § 1408 BGB a.F.
5 Entscheidungen zu § 1408 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 26.05.2010 - 16 WF 82/10
Kostenfestsetzung hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich: Verfahrens- ...
- OLG Brandenburg, 14.02.2011 - 9 UF 101/09
Versagung der familiengerichtlichen Genehmigung für den Ausschluss des ...
- BGH, 15.04.2010 - IX ZR 223/07
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- KG, 05.07.2011 - Not 9/11
- AG Ludwigslust, 29.09.2010 - 5 F 169/09
1. Mangels Vorhersehbarkeit der künftigen Erwerbslage genügt die bestehende ...
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