Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| 6. Titel - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
| II. Vertragsmäßiges Güterrecht (§§ 1408 - 1518) |
| 3. Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
| e) Fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§ 1483 - 1518) |
Jeder Ehegatte kann für den Fall, daß die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen, wenn er berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den Pflichtteil zu entziehen oder auf Aufhebung der Gütergemeinschaft zu klagen. Das gleiche gilt, wenn der Ehegatte berechtigt ist, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hat. Auf die Ausschließung finden die Vorschriften über die Entziehung des Pflichtteils entsprechende Anwendung.
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