II. Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b)
1. Grundsatz (§ 1569)
§ 1569
Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften.
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