Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| 7. Titel - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p) |
| II. Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b) |
| 2. Unterhaltsberechtigung (§§ 1570 - 1580) |
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
| 1. | der Scheidung, | |
| 2. | der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder | |
| 3. | des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573 |
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
Literatur im Internet zu § 1571 BGB a.F.
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