Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| 7. Titel - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p) |
| II. Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b) |
| 2. Unterhaltsberechtigung (§§ 1570 - 1580) |
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
| 1. | der Scheidung, | |
| 2. | der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, | |
| 3. | der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder | |
| 4. | des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 |
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Literatur im Internet zu § 1572 BGB a.F.
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