Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| 7. Titel - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p) |
| III. Versorgungsausgleich (§§ 1587 - 1587p) |
| 3. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§§ 1587f - 1587n) |
(1) Der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen übersteigt, hat dem anderen Ehegatten als Ausgleich eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe der Hälfte des jeweils übersteigenden Betrags zu entrichten. Die Rente kann erst dann verlangt werden, wenn beide Ehegatten eine Versorgung erlangt haben oder wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte eine Versorgung erlangt hat und der andere Ehegatte wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine ihm nach Ausbildung und Fähigkeiten zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Versorgung gilt § 1587a entsprechend. Hat sich seit Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung geändert oder ist eine bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorhandene Versorgung oder eine Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung weggefallen oder sind Voraussetzungen einer Versorgung eingetreten, die bei Eintritt der Rechtshängigkeit gefehlt haben, so ist dies zusätzlich zu berücksichtigen.
(3) § 1587d Abs. 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 1587g BGB a.F.
10 Entscheidungen zu § 1587g BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 27.04.2010 - 2 UF 112/09
Höhe einer Ausgleichsrente für eine betriebliche Altersversorgung im ...
- BGH, 13.10.2011 - IX ZB 80/10
Insolvenzrecht - Anspruch aus Versorgungsausgleich ist Insolvenzforderung
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 10.01.2011 - 8 UF 105/10
Ausgleich unbilliger Härten i.S. von § 1587h Nr. 1 BGB a.F.
- KG, 12.02.2010 - 18 UF 161/09
- OLG Celle, 22.11.2010 - 10 UF 219/10
Versorgungsausgleich: Bemessung eines schuldrechtlichen Restausgleichs unter ...
- OLG Stuttgart, 10.08.2010 - 11 UF 150/10
Versorgungsausgleich: Ermittlung des Ehezeitanteils aus der Pensionszusage eines ...
- OLG Hamm, 21.09.2010 - 2 UF 76/10
Anpassung einer laufenden Versorgung im Hinblick auf die Aussetzung der Kürzung ...
- OLG Naumburg, 05.01.2010 - 4 UF 15/09
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- OLG Naumburg, 07.01.2010 - 4 UF 93/09
Anwendbares Recht im Berufungsverfahren über den Versorgungsausgleich in ...
BMF-Schreiben
- BMF, 09.04.2010, IV C 3 - S 2221/09/10024 (2010/0267359)
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG und § 22 Nummer 1c EStG
§ 10 EStG; § 22 EStG; § 21 VersAusglG; § 23 VersAusglG; § 26 VersAusglG; § 22 VersAusglG; § 19 EStG; § 1587k BGB a. F.; § 1587g BGB a. F.; § 1587i BGB a. F.; § 1587l BGB a. F.
Literatur im Internet zu § 1587g BGB a.F.
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