Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| 7. Titel - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p) |
| III. Versorgungsausgleich (§§ 1587 - 1587p) |
| 5. Schutz des Versorgungsschuldners (§ 1587p) |
Sind durch die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung auf den berechtigten Ehegatten übertragen worden, so muß dieser eine Leistung an den verpflichteten Ehegatten gegen sich gelten lassen, die der Schuldner der Versorgung bis zum Ablauf des Monats an den verpflichteten Ehegatten bewirkt, der dem Monat folgt, in dem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist.
Literatur im Internet zu § 1587p BGB a.F.
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