Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1588 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   8. Titel - Kirchliche Verpflichtungen (§ 1588)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1588

Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.

Literatur im Internet zu § 1588 BGB a.F.

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