Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
2. Titel - Abstammung (§§ 1591 - 1600e) |
(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
(2) 1Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. 2Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
(3) 1Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem dreihundertsten bis zu dem einhunderteinundachtzigsten Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluß sowohl des dreihundertsten als auch des einhunderteinundachtzigsten Tages. 2Steht fest, daß das Kind außerhalb des Zeitraumes des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.
(4) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 1600d BGB a.F.
13 Entscheidungen zu § 1600d BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 30.08.2023 - XII ZB 48/23
Vaterschaftsanerkennung; Entfall des Zustimmungserfordernisses mit Ableben der ...
- BGH, 13.11.2019 - IV ZR 317/17
Verjährung des einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen ...
- VG Köln, 25.04.2012 - 10 K 6561/10
Anerkennung einer Vaterschaft im Jahre 1985 ohne Zustimmung des Kindes oder des ...
- VG Köln, 03.08.2016 - 10 K 6517/14
Anspruch eines deutschen Spätaussiedlers auf Ausstellung eines ...
- VG Bayreuth, 30.04.2013 - B 1 K 11.408
Feststellung der Staatsangehörigkeit; nichteheliches Kind eines Vaters mit ...
- VG Neustadt, 29.11.2017 - 5 K 535/16
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Wege der amtlichen ...
- LG Gießen, 24.11.2021 - 3 O 383/20
- OLG Celle, 21.03.2007 - 3 U 168/06
Anspruch auf Schadensersatz bei Verletzung der einem Anwalt aus dem ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2007 - 11 M 47.07
Verweigerung von Beurkundungen durch Konsularbeamte
- VG Köln, 29.03.2017 - 10 K 2210/15