Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| 3. Titel - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o) |
| I. Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615) |
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
(3) (aufgehoben)
Rechtsprechung zu § 1610 BGB a.F.
14 Entscheidungen zu § 1610 BGB a.F. in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Koblenz, 24.06.1999 - 15 UF 203/99
- OLG Frankfurt, 15.05.2001 - 3 WF 237/99
PKH, Darlegungslast, Leistungsfähigkeit, Mindestunterhalt
- BGH, 06.02.2002 - XII ZR 20/00
Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes
- BGH, 09.07.2003 - XII ZR 83/00
Familienrecht - Unterhaltspflichtiger: Gesteigerte Ausnutzung der Arbeitskraft
- BFH, 30.11.2004 - VIII R 73/99
Kindergeld: Günstigerprüfung in einem sog. Mangelfall
- OLG Stuttgart, 08.04.2004 - 16 UF 25/04
Minderjährigenunterhalt: Selbstbehaltsbemessung bei in nichtehelicher ...
- OLG Oldenburg, 04.03.2003 - 12 U 36/02
Berechnung des Unterhaltsschadens für ein Kind
- OLG Stuttgart, 24.10.2002 - 18 WF 220/02
Prozesskostenhilfebewilligung für eine Kindesunterhaltsklage: Entbehrliche ...
- AG Uelzen, 04.07.2001 - 3b F 1110/01
Ausgleichsansprüche des Scheinvaters gegen den wahren Vater: Ersatzfähigkeit der ...
- OLG Zweibrücken, 21.12.1999 - 5 UF 21/99
Kindestunterhalt - Haftung, verschärfte - Regelbetrag - Mindestunterhalt
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