Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| 3. Titel - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o) |
| I. Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615) |
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.
(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.
Rechtsprechung zu § 1615 BGB a.F.
5 Entscheidungen zu § 1615 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 13.08.2009 - 10 UF 360/09
Höhe des Unterhaltsanspruchs einer studierenden Mutter nach Vollendung des 3. ...
- BGH, 14.11.2006 - VI ZR 48/06
Arztvertrag über Schwangerschaftverhütung: Erstreckung
- OLG Hamm, 04.06.1997 - 11 UF 209/96
- OVG Niedersachsen, 22.01.2003 - 4 LC 324/02
Teilweise Zweckverschiedenheit von Leistungen der Jugendhilfe und Leistungen nach ...
- OLG Celle, 23.06.2010 - 14 U 23/10
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Kanton Graubünden
23.05.2012
23.05.2012
Weitere Stellenangebote
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen