Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1615o BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   3. Titel - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o)   
   II. Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern (§§ 1615a - 1615o)   
§ 1615o

(1) Auf Antrag des Kindes kann durch einstweilige Verfügung angeordnet werden, daß der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder der nach § 1600d Abs. 2 als Vater vermutet wird, den für die ersten drei Monate dem Kind zu gewährenden Unterhalt zu zahlen hat. Der Antrag kann bereits vor der Geburt des Kindes durch die Mutter oder einen für die Leibesfrucht bestellten Pfleger gestellt werden; in diesem Fall kann angeordnet werden, daß der erforderliche Betrag angemessene Zeit vor der Geburt zu hinterlegen ist.

(2) Auf Antrag der Mutter kann durch einstweilige Verfügung angeordnet werden, daß der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder der nach § 1600d Abs. 2 als Vater vermutet wird, die nach § 1615l Abs. 1 voraussichtlich zu leistenden Beträge an die Mutter zu zahlen hat; auch kann die Hinterlegung eines angemessenen Betrages angeordnet werden.

(3) Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.

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Literatur im Internet zu § 1615o BGB a.F.

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