Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
9. Titel - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772) |
II. Annahme Volljähriger (§§ 1767 - 1772) |
(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
(2) 1Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. 2§ 1757 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Angenommene eine Lebenspartnerschaft begründet hat und sein Geburtsname zum Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt worden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
Rechtsprechung zu § 1767 BGB a.F.
8 Entscheidungen zu § 1767 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 05.12.2011 - 3 Wx 61/11
Erbrecht des Adoptivkindes in Altfällen
- OLG Hamm, 24.02.1983 - 15 W 59/83
Pflicht zur Eröffnung eines Adoptionsvertrags als letztwillige Verfügung; Annahme ...
- OLG Hamm, 31.05.2002 - 15 W 107/02
Erbrecht des Kindes trotz vertraglichen Ausschlusses- Zulässigkeit der Beschwerde ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 1504/02
Zur Verfassungsmäßigkeit von AdG Art 12 § 2 Abs 2 S 1
- BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 1504/02
- OLG Köln, 26.10.2011 - 2 U 53/11
Pflichtteilsrecht eines Adoptivkindes; Umfang des Anspruchs auf Wertermittlung; ...
- BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 16.77
Anspruch auf Ausbildungsförderung eines adoptierten Kindes - Ausbildungsförderung ...
- OLG Düsseldorf, 05.06.1998 - 7 U 149/97
Pflichtteilsberechtigung bei einer Adoption mit Auslandsberührung
- OLG Hamm, 01.06.2011 - 15 Wx 61/11
Erstreckung der Adoption auf die Abkömmlinge des Angenommenen