Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 190 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   4. Abschnitt - Fristen. Termine (§§ 186 - 193)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 190

Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablaufe der vorigen Frist an berechnet.

Literatur im Internet zu § 190 BGB a.F.

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