Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
3. Abschnitt - Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
2. Titel - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k) |
(1) 1Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so kann der Verein Vorschuß und Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 und 4 und eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2, §§ 1836a, 1836b verlangen; § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. 2Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.
(2) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Rechte nach den §§ 1835 bis 1836b geltend machen.
Rechtsprechung zu § 1908e BGB a.F.
5 Entscheidungen zu § 1908e BGB a.F. in unserer Datenbank:
- KG, 24.01.2006 - 1 W 172/05
Vormundschaft: Wirksamkeit der Bestellung eines Vereinsbetreuers durch das ...
- BGH, 14.03.2007 - XII ZB 148/03
Vergütung der Tätigkeit eines Mitarbeiters eines Vereins als Pfleger
- LG Stendal, 20.08.2008 - 25 T 134/08
Studium der Landtechnik führt nicht zu erhöhter Vergütung!
- FG Düsseldorf, 16.08.2006 - 5 K 5856/02
Umsatzsteuerbefreiung; Betreuungsleistungen; Verein; Freie Wohlfahrtspflege; ...
- LG Aachen, 26.02.2004 - 3 T 88/03
Rückwirkende Umsatzsteuererstattung