Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 198 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225)   
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Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so beginnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung.

Rechtsprechung zu § 198 BGB a.F.

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Bimsabbau-Vertrag 1952, 17.12.99 (NJW-RR 2000, 647)
    § 198 S. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01>, zur Verjährung eines selbständigen Anspruchs auf Eintragung einer schuldrechtlichen Gestattung

Literatur im Internet zu § 198 BGB a.F.

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