Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
Kann der Berechtigte die Leistung erst verlangen, wenn er dem Verpflichteten gekündigt hat, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte, von welchem an die Kündigung zulässig ist. Hat der Verpflichtete die Leistung erst zu bewirken, wenn seit der Kündigung eine bestimmte Frist verstrichen ist, so wird der Beginn der Verjährung um die Dauer der Frist hinausgeschoben.
Rechtsprechung zu § 199 BGB a.F.
23 Entscheidungen zu § 199 BGB a.F. in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 04.06.2002 - XI ZR 361/01
Vertragsrecht - Anwendungsbereich des Kündigungsrechts des § 199 BGB a.F.
- BGH, 22.11.2002 - V ZR 443/01
Kreditrecht - Fälligkeit der Forderung
- OLG Karlsruhe, 26.06.2008 - 19 U 179/06
Bauvertrag - Nichtannahme der Bauleistungen führt zum Gläubigerverzug
- OLG Frankfurt, 22.10.2004 - 2 U 12/04
Auszahlungsanspruch für Sparguthaben gegen eine Bank: Beweislast für Guthaben auf ...
- OLG Frankfurt, 16.02.2011 - 19 U 180/10
Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf einem "vergessenen" Sparbuch
- OLG Stuttgart, 11.04.2006 - 6 U 172/05
Verfahrensrecht - Änderung der Rechtsprechung steht neuen Tatsachen nicht gleich
- LG Hamburg, 16.04.2004 - 318 O 34/03
- OLG Köln, 03.06.2009 - 11 U 213/08
Rechtsfolgen nachträglicher Sperrung von Telefonkarten
- OLG Köln, 14.12.2005 - 11 U 109/05
Bausicherheiten - Wann verjährt Gewährleistungsbürgschaft?
- BGH, 14.09.2004 - XI ZR 248/03
Immobilienanlagen - Verjährung der Ansprüche der finanzierenden Bank
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