Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 203 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BGB a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BGB a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 203

(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Berechtigte durch Stillstand der Rechtspflege innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung verhindert ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn eine solche Verhinderung in anderer Weise durch höhere Gewalt herbeigeführt wird.

Rechtsprechung zu § 203 BGB a.F.

456 Entscheidungen zu § 203 BGB a.F. in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 456 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 203 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB a.F.) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Schuldverschreibung auf den Inhaber
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentume
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Aufhebung der Ehe
        Verwandtschaft
          Annahme als Kind
            I. Annahme Minderjähriger
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung der Erben
          Annahme und Ausschlagung der Erbschaft. Fürsorge des Nachlaßgerichts
          Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten
            IV. Unbeschränkte Haftung des Erben
        Testament
          Allgemeine Vorschriften
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht