Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so wird die gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozeßfähig ist.
Rechtsprechung zu § 206 BGB a.F.
16 Entscheidungen zu § 206 BGB a.F. in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Bayern, 04.09.2008 - L 4 KR 387/07
Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner - Mitgliedschaft - Beginn - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 27.01.2010 - B 12 KR 20/08 R
Krankenversicherung der Rentner - Vorversicherungszeit - Ende der Rahmenfrist - ...
- BSG, 27.01.2010 - B 12 KR 20/08 R
- BGH, 22.07.2010 - VII ZR 77/08
Architekten & Ingenieure - Mangel noch kein Indiz für Organisationsverschulden!
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2010 - L 5 KR 131/09
Krankenversicherung
- KG, 03.05.2006 - 25 U 11/05
Immobilien - Grundbuchberichtigung: Hemmung der Verjährung
- BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R
Hemmung der vierjährigen Ausschlussfrist für den Erlass von ...
- BGH, 30.11.2006 - III ZB 22/06
Verfahrensrecht - Fristwahrung durch vollständigen Prozesskostenhilfeantrag
- BGH, 30.11.2006 - III ZB 23/06
Verfahrensrecht - PKH: Verspätete Darlegung wirtschaftlicher Verhältnisse
- OLG Dresden, 27.07.2005 - 20 WF 337/05
Anfechtungsfrist; Prozesskostenhilfeantrag
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