Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 207 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 207

1Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlaß gehört oder sich gegen einen Nachlaß richtet, wird nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt vollendet, in welchem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlaß eröffnet wird oder von welchem an der Anspruch von einem Vertreter oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. 2Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

Rechtsprechung zu § 207 BGB a.F.

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Querverweise

Auf § 207 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB a.F.) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Schuldverschreibung auf den Inhaber
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            II. Ersitzung
          Ansprüche aus dem Eigentume
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung der Erben
          Annahme und Ausschlagung der Erbschaft. Fürsorge des Nachlaßgerichts
        Testament
          Allgemeine Vorschriften
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