Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
Hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs von der Vorentscheidung einer Behörde ab oder hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch ein höheres Gericht zu erfolgen, so wird die Verjährung durch die Einreichung des Gesuchs an die Behörde oder das höhere Gericht in gleicher Weise wie durch Klageerhebung oder durch Anbringung des Güteantrags unterbrochen, wenn binnen drei Monaten nach der Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Güteantrag angebracht wird. Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 210 BGB a.F.
66 Entscheidungen zu § 210 BGB a.F. in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Minden, 11.03.2013 - 4 K 2820/12
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2013 - 6 A 1122/09
Feuerwehr Freizeitausgleich Zuvielarbeit Verjährung
- BVerwG, 11.04.2011 - 2 B 17.10
Anknüpfen der Drei-Monatsfrist des § 204 Abs. 1 Nr. 12 Hs. 1 BGB an die in ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Thüringen, 29.10.2009 - 2 KO 893/07
Besoldung und Versorgung; Verjährung von Besoldungsansprüchen; ...
- OVG Thüringen, 29.10.2009 - 2 KO 893/07
- VGH Bayern, 10.03.2010 - 14 BV 08.2444
§ 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § ...
- BVerwG, 14.04.2011 - 2 B 27.10
- VG Köln, 20.03.2013 - 19 K 2574/12
- BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R
Arzneimittelregress - Geltung der vierjährigen Ausschlussfrist - kein "sonstiger ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2009 - L 3 KA 99/07
Arzneimittelregress wegen der Verordnung nicht zugelassener Arzneimittel - keine ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2009 - L 3 KA 99/07
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