Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
(1) Die Unterbrechung durch Klageerhebung dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist.
(2) Gerät der Prozeß infolge einer Vereinbarung oder dadurch, daß er nicht betrieben wird, in Stillstand, so endigt die Unterbrechung mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichts. Die nach der Beendigung der Unterbrechung beginnende neue Verjährung wird dadurch, daß eine der Parteien den Prozeß weiter betreibt, in gleicher Weise wie durch Klageerhebung unterbrochen.
Rechtsprechung zu § 211 BGB a.F.
125 Entscheidungen zu § 211 BGB a.F. in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Karlsruhe, 23.02.2006 - 8 U 143/05
Verfahrensrecht - Schriftsatz fördert Rechtstreit nicht: kein "Weiterbetreiben"
- OLG Frankfurt, 23.01.2004 - 24 U 225/02
Architekten & Ingenieure - Honorarteilklage und Verjährungshemmung
- BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 620/02
Verjährung
- OLG Köln, 11.04.2003 - 19 U 122/02
Bauvertrag - Verjährungsunterbrechung und Stillstand des Verfahrens
- BGH, 07.02.2013 - VII ZR 263/11
Verfahrensrecht - Stufenklage: Gericht muss Prozess nach Auskunftsstufe fördern!
- BGH, 06.05.2004 - IX ZR 205/00
Verfahrensrecht - Anschrift des Gegners nicht ermittelbar
- OLG Celle, 17.01.2002 - 11 U 134/01
Streitverfahren nach Mahnbescheid: Ende der verjährungsunterbrechenden Wirkung ...
- BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R
Sozialversicherungsabkommen - Rentenantrag - Rentenanspruch - Fiktion - ...
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