Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
(1) Die Unterbrechung durch Klageerhebung dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist.
(2) 1Gerät der Prozeß infolge einer Vereinbarung oder dadurch, daß er nicht betrieben wird, in Stillstand, so endigt die Unterbrechung mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichts. 2Die nach der Beendigung der Unterbrechung beginnende neue Verjährung wird dadurch, daß eine der Parteien den Prozeß weiter betreibt, in gleicher Weise wie durch Klageerhebung unterbrochen.
Rechtsprechung zu § 211 BGB a.F.
550 Entscheidungen zu § 211 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- VerfGH Bayern, 07.04.2022 - 66-VI-19
Verletzung rechtlichen Gehörs durch fehlerhafte Beurteilung der ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2018 - 3 Sa 125/18
Zulässigkeit eines zweigliedrigen Streitgegenstandes
- VG Cottbus, 28.05.2015 - 5 K 737/11
Besoldung und Versorgung
- BGH, 29.06.2022 - VII ZB 52/21
Rechtzeitiger Eingang einer formwirksamen Berufungsschrift
- BGH, 28.09.1999 - VI ZR 195/98
Verjährungsunterbrechung gem. § 211 Abs. 2 BGB; Feststellungsinteresse für ...
- OLG Hamm, 27.11.1998 - 20 U 116/98
Unterbrechung der Verjährung und Stillstand des Prozesses
- BGH, 20.12.2012 - IX ZR 72/11
Anforderungen an eine Beendigung der Verjährungsunterbrechung bei gerichtlicher ...
- OLG Dresden, 05.06.2020 - 12 U 358/18
Verjährung beginnt mit Übergang des Vertrags in ein Abrechnungsverhältnis!
- BGH, 07.02.2013 - VII ZR 263/11
Ende der Verjährungshemmung: Stillstand des Verfahrens durch Untätigkeit der ...
- VG Freiburg, 02.02.2018 - 4 K 3025/15
Verjährung von jugendhilferechtlichen Erstattungsansprüchen - Unterbrechung der ...
Querverweise
Auf § 211 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf. Tausch
- II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache
- § 477
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- II. Ersitzung
- § 941