Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
(1) Die Unterbrechung durch Klageerhebung gilt als nicht erfolgt, wenn die Klage zurückgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes Urteil rechtskräftig abgewiesen wird.
(2) Erhebt der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem Klage, so gilt die Verjährung als durch die Erhebung der ersten Klage unterbrochen. Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 212 BGB a.F.
37 Entscheidungen zu § 212 BGB a.F. in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Bremen, 09.10.2003 - 2 U 30/03
Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung vor einem ausländischen Gericht; ...
- OLG Düsseldorf, 25.02.2005 - 22 U 79/04
Bauvertrag - Verjährung bei Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens
- BAG, 01.04.2009 - 10 AZR 134/08
Sozialkassenverfahren - Erstattung von Urlaubsvergütungen
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 22.10.2007 - 16 Sa 1194/06
Urlaubskasse - Baugewerbe - Beitragszahlung - Urlaubsvergütung - Erstattung - ...
- LAG Hessen, 22.10.2007 - 16 Sa 1194/06
- BGH, 28.09.2004 - IX ZR 155/03
Insolvenzrecht - Verjährung des Anfechtungsanspruchs
- LG Kaiserslautern, 16.01.2004 - 2 O 963/03
Zur Frage der Wirkung der Verjährungsunterbrechung einer vor dem 01.01.2002 ...
- BGH, 09.12.2010 - III ZR 56/10
Verfahrensrecht - Abtretung: Hemmt Klage des Zessionars die Verjährung?
- BGH, 06.03.2008 - III ZR 206/07
Bauvertrag - Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheids
- BSG, 28.09.2006 - B 3 KR 20/05 R
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Verjährungshemmung durch ...
- LAG Baden-Württemberg, 26.02.2007 - 4 Sa 63/06
Keine analoge Anwendung des § 207 Abs 1 BGB auf eine einstufige ...
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