Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
Die Unterbrechung durch Anbringung des Güteantrags dauert bis zur Erledigung des Güteverfahrens und, wenn an dieses Verfahren sich ein Streitverfahren unmittelbar anschließt, nach Maßgabe der §§ 211, 212 fort. Gerät das Güteverfahren dadurch, daß es nicht betrieben wird, in Stillstand, so finden die Vorschriften des § 211 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Wird der Güteantrag zurückgenommen, so gilt die Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt.
Rechtsprechung zu § 212a BGB a.F.
18 Entscheidungen zu § 212a BGB a.F. in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Naumburg, 21.01.2003 - 11 U 2/02
Immobilien - Kauf eines Planungspaketes i.V.m. Grundstückserwerb
- OLG Celle, 16.01.2007 - 16 U 160/06
Immobilien - Wann endet die Hemmung nach einem Güteverfahren?
- OLG Karlsruhe, 12.11.2002 - 17 U 177/00
Mietrecht - Wann liegt "Vormietvertrag", wann Mietvertrag vor?
- OLG Celle, 12.10.2011 - 3 U 99/11
Hemmung der Verjährung durch Erhebung einer unzulässigen Klage
- OLG Saarbrücken, 25.11.2010 - 8 U 624/09
Werkvertrag - Mahnverfahren: Kein Kostenvorschuss, kein Weiterbetreiben!
- BGH, 29.10.2009 - I ZR 191/07
Nur Klage des Berechtigten hemmt die Verjährung
- KG, 30.10.2003 - 1 W 215/03
Notarrecht - Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung
- OLG Köln, 11.04.2003 - 19 U 122/02
Bauvertrag - Verjährungsunterbrechung und Stillstand des Verfahrens
- OLG Hamm, 21.07.2011 - 24 U 151/04
Architekten & Ingenieure - Haftung für Baukostenüberschreitung
- OLG Frankfurt, 24.09.2009 - 12 U 31/08
Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Vorenthaltung von ...
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