Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
(1) Die Unterbrechung durch Geltendmachung der Aufrechnung im Prozeß oder durch Streitverkündung dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist; die Vorschriften des § 211 Abs. 2 finden Anwendung.
(2) 1Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn nicht binnen sechs Monaten nach der Beendigung des Prozesses Klage auf Befriedigung oder Feststellung des Anspruchs erhoben wird. 2Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 215 BGB a.F.
108 Entscheidungen zu § 215 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 07.10.2013 - 4 U 226/12
Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren - Verjährung
- AG Dortmund, 29.10.2018 - 410 C 7987/17
Streitverkündung Anspruchsentstehung Absonderungsrecht Wissenszurechnung
- BGH, 24.02.1970 - VI ZR 123/68
Unterbrechung der Verjährung durch Stellung eines Antrags auf Bestimmung des ...
- BGH, 08.12.2011 - IX ZR 204/09
Verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung in einem Bauprozess
- BGH, 09.10.1975 - VII ZR 130/73
Beendigung der Unterbrechung der Verjährung durch rechtskräftiges Teilurteil
- OLG Köln, 04.07.2006 - 3 U 5/06
Verjährung von Rückgriffsansprüchen gegen Streitverkündeten; Überleitung zum ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 218/06
Rechtsfolgen der Unterbrechung der Verjährung vor dem Inkrafttreten des ...
- BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 218/06
- OLG Düsseldorf, 02.06.1995 - 7 U 129/94
Anwaltshaftung, Verjährung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen
- OLG Rostock, 03.03.2010 - 2 U 68/07
Architektenhaftung: Gestörter Gesamtschuldnerausgleich zwischen Bauunternehmer ...
- OLG München, 11.06.2013 - 9 U 4959/12
Bürge muss auf Verjährungseinrede hinsichtlich Hauptforderung verzichten: Klausel ...
Querverweise
Auf § 215 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- § 220
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf. Tausch
- II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache
- § 490