Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
(1) Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in dreißig Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. Das gleiche gilt von dem Anspruch aus einem vollstreckbaren Vergleich oder einer vollstreckbaren Urkunde sowie von einem Anspruch, welcher durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden ist.
(2) Soweit sich die Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen bezieht, bewendet es bei der kürzeren Verjährungsfrist.
Rechtsprechung zu § 218 BGB a.F.
Rechtsprechungsübersichten:
- 12 Entscheidungen zu § 218 BGB a.F. im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, wiederaufgeflackerter Infekt, 7.2.95 (NJW 1995, 1614)
§ 847 BGB (seit 1.8.02: § 253 II BGB), zur Möglichkeit einer Schmerzensgeldnachforderung nach rechtskräftigem Zahlungsurteil (Reichweite der Rechtskraft, § 322 I ZPO);
Anerkenntnis durch eine Versicherung zur Abwendung einer Feststellungsklage kann die Wirkung des § 218 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 197 Nr. 3 BGB <Fassung ab 1.1.02>) haben (trotz § 225 S. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01>) (Hinweis: beachte nunmehr die generelle Möglichkeit, die Verjährung durch Vereinbarung hinauszuschieben - begrenzt lediglich durch § 202 II BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, Studenten-Vorlesungsstreik, 23.10.84 (NJW 1985, 791)
§ 249 BGB, Schadenszurechnung bei einem Unfall, der zu einer verzögerten Studienaufnahme führt und einer weiteren Verzögerung durch einen Studentenstreik;
Anerkenntnis durch eine Versicherung zur Abwendung einer Feststellungsklage kann die Wirkung des § 218 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 197 Nr. 3 BGB <Fassung ab 1.1.02>) haben
Literatur im Internet zu § 218 BGB a.F.
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