Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Berechtigten nicht, seine Befriedigung aus dem verhafteten Gegenstande zu suchen.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht übertragen worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden.
(3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung bei der Verjährung von Ansprüchen auf Rückstände von Zinsen oder anderen wiederkehrenden Leistungen.
Rechtsprechung zu § 223 BGB a.F.
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 223 BGB a.F. im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, unterlassene Schönheitsreparatur, 28.1.98 (BGHZ 138, 49)
§ 765 BGB, Mietbürge kann sich auf die Verjährung des gesicherten mietrechtlichen Anspruchs berufen, keine entsprechende Anwendung von § 223 I BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 216 BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 390 S. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 215 BGB <Fassung ab 1.1.02>) oder § 17 Nr. 8 VOB/B, (vgl. jetzt auch § 771 S. 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
der Ersatzanspruch nach § 326 I 2 BGB <Fassung bis 31.12.01> wegen unterlassener Schönheitsreparatur verjährt in der kurzen Frist des § 558 BGB <Fassung bis 31.8.01>, gerechnet ab seiner Entstehung
- BGH, Yamaha-Flügel, 4.7.79 (NJW 1979, 2195)
§ 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Eigentumsvorbehalt, Verjährung, § 223 BGB <Fassung bis 31.12.01> analog (Hinweis: beachte nunmehr die gesetzliche Regelung in § 216 II 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Abzahlungskauf, Saldierung Rückzahlungsanpruch - Nutzungsvergütung
- BGH, Kerman-Teppich, 7.12.77 (BGHZ 70, 96)
Eigentumsvorbehalt, Verjährung, § 223 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 216 BGB <Fassung ab 1.1.02>)
Literatur im Internet zu § 223 BGB a.F.
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