Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform).

Bürgerliches Gesetzbuch

   1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BGB a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BGB a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 225

1Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden. 2Erleichterung der Verjährung, insbesondere Abkürzung der Verjährungsfrist, ist zulässig.

Rechtsprechung zu § 225 BGB a.F.

367 Entscheidungen zu § 225 BGB a.F. in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 367 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht