Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2317 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   5. Abschnitt - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338a)   
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(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfalle.

(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.

Literatur im Internet zu § 2317 BGB a.F.

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