Bürgerliches Gesetzbuch
| 5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| 5. Abschnitt - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338a) |
Der Erblasser kann dem Vater den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich einer der im § 2333 Nr. 1, 3, 4 bezeichneten Verfehlungen schuldig macht. Das gleiche Recht steht dem Erblasser der Mutter gegenüber zu, wenn diese sich einer solchen Verfehlung schuldig macht.
Literatur im Internet zu § 2334 BGB a.F.
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