Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 244 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 244

(1) Ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inlande zu zahlen, so kann die Zahlung in Reichswährung erfolgen, es sei denn, daß Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen ist.

(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswerte, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.

Rechtsprechung zu § 244 BGB a.F.

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Koblenz, Industrie-Tintenstrahldrucker, 17.9.93
    Art. 17 EuGVÜ, Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ, Widerklage und Aufrechnung bei gespaltenem Gerichtsstand, Art. 18 EuGVÜ;
    Rechtswahl, Art. 27, 220 I EGBGB;
    § 293 ZPO;
    Art. 1 I b CISG, Warenbegriff;
    § 244 BGB <Fassung bis 31.12.01>;
    Art. 61 I b, 74 ff CISG;
    §§ 387 ff BGB, Aufrechnungsstatut, Art. 32 I Nr. 4 EGBGB;
    Art. 1290 ff frCC;
    Art. 78 CISG;
    § 538 I Nr. 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 538 Nr. 4 ZPO <Fassung ab 1.1.02>) analog

Literatur im Internet zu § 244 BGB a.F.

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