Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
1Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. 2Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Rechtsprechung zu § 249 BGB a.F.
211 Entscheidungen zu § 249 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 29.05.2018 - 4 W 9/18
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- LG Darmstadt, 24.01.2020 - 8 O 26/19
Kein Anspruch auf Erstattung fiktiver Reparaturkosten auf Gutachtenbasis nach ...
- OLG Hamm, 27.07.2018 - 14 U 27/13
- OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 24 U 123/09
Kein Abzug "neu für alt" ohne Bereicherung!
- OLG Naumburg, 23.01.2004 - 7 U 34/03
Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der Verspätungsvorschriften; Höhe des ...
- BGH, 09.12.2014 - VI ZR 138/14
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- OLG München, 26.03.2009 - 1 U 4878/07
Krankenhaus- bzw. Therapeutenhaftung: Anspruch auf Zahlung eines ...
- OLG Düsseldorf, 25.07.2003 - 22 U 6/03
Zum Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Mängeln an einem sanierten Altbau
- BGH, 22.09.2004 - VIII ZR 360/03
Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter
- OLG Düsseldorf, 01.04.2014 - 1 U 87/13
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