Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| 1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Herstellung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 250 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 250 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LG Bielefeld, 09.07.2003 - 22 S 10/03
- OLG Naumburg, 20.10.2006 - 10 U 46/06
Verkehrssicherungspflicht - Schutz des Bestellers vor drohenden Schäden
- ArbG Wetzlar, 02.04.2003 - 2 Ca 708/02
Literatur im Internet zu § 250 BGB a.F.
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