Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatze sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist.
(2) 1Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, daß er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen mußte, oder daß er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. 2Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 254 BGB a.F.
32 Entscheidungen zu § 254 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 28.06.2006 - U Kart 36/02
Vorteilsausgleichung bei Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus einem ...
- OLG Düsseldorf, 28.06.2006 - U (Kart) 36/02
Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten der Deckungsbeschaffung in Folge einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 25.06.2003 - U (Kart) 36/02
Obsiegender Bieter kann sich nicht auf § 13 Satz 4 VgV berufen
- OLG Düsseldorf, 25.06.2003 - U (Kart) 36/02
- OLG Düsseldorf, 05.06.2002 - 15 U 167/01
- OLG Schleswig, 03.11.2004 - 9 U 70/03
Haftung für fehlende Außenisolierung?
- OLG Dresden, 05.03.2004 - 6 U 419/03
Schadensersatz bei unrechtmäßig erteilter Baugenehmigung?
- BAG, 24.10.2002 - 6 AZR 743/00
Nachweis tarifvertraglicher Ausschlußfristen im Berufsausbildungsverhältnis
- OLG Hamm, 08.09.2005 - 28 U 60/05
Rücktrittsrecht nach Motorschaden trotz Nichteinhaltung der vorgesehenen ...
- OLG Frankfurt, 23.06.2004 - 13 U 17/02
Voraussetzungen eines auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsanspruchs
- OLG Köln, 07.02.2008 - 15 U 106/07
Haftung des Auftraggebers für Mängel vorgeschriebenen Materials
Querverweise
Auf § 254 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 846