2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)
1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)
§ 255
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechtes Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatze nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechtes gegen Dritte zustehen.