Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| 1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, daß die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides Statt zu versichern:
daß er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
Rechtsprechung zu § 259 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 259 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 02.08.2006 - 6 U 176/05
Keine Nichtigkeit eines Vertrages zur Zahlung von Entgelt für die Nutzung von ...
- KG, 14.04.2003 - 8 U 398/01
Abgrenzung Verwalter-Zwischenmietvertrag; Zwischenmietvertrag; Minderung durch ...
- OLG Nürnberg, 21.03.1995 - 3 U 3727/94
Gewerberaummietrecht - Vereinbarung über Kosten für Verwaltung durch Drittfirma
Literatur im Internet zu § 259 BGB a.F.
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