Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 263 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 263

(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teile.

(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.

Was ist das?

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