2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)
1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)
§ 267
(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.
(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.