Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| 1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
Rechtsprechung zu § 271 BGB a.F.
7 Entscheidungen zu § 271 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 22.02.2006 - XII ZR 48/03
Mietecht - Verjährung: Schadensersatz für Um- und Rückbaukosten ohne Mietvertrag
- BGH, 24.06.2002 - II ZR 256/01
Aufrechnung in der Gesamtvollstreckung; Fälligkeit und Erfüllbarkeit des ...
- OLG München, 29.01.2008 - 9 U 3605/03
Bauvertrag - Leistungseinstellung durch den Auftragnehmer = hohes Risiko!
- OLG Saarbrücken, 22.11.2005 - 4 U 501/04
Bauträger - Unwirksamkeit des Rücktritts von einem Bauträgervertrag
- BGH, 15.02.2005 - X ZR 87/04
Immobilien - Einseitige Bestimmung der Entsorgungsentgelte und der Leistungszeit
- BGH, 16.12.2004 - IX ZR 257/03
Begründetheit einer Vorsatzanfechtung
- OLG Karlsruhe, 04.07.2002 - 12 U 165/01
Verdeckte Kettengeschäfte im interkommunalen Liquiditätsaustausch: ...
Literatur im Internet zu § 271 BGB a.F.
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