Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| 1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, daß der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.
(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzuge der Annahme ist.
Rechtsprechung zu § 274 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 274 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 14.12.2004 - 4 U 478/02
Immobilien - Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen culpa in contrahendo
- KG, 05.07.2001 - 8 U 8899/99
Leasinggrundsätze bei Vermietung eines Gewerbemietobjekts
Literatur im Internet zu § 274 BGB a.F.
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