Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Der Schuldner wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit die Leistung infolge eines nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, unmöglich wird.
(2) Einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Unmöglichkeit steht das nachträglich eintretende Unvermögen des Schuldners zur Leistung gleich.
Rechtsprechung zu § 275 BGB a.F.
693 Entscheidungen zu § 275 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LAG Köln, 31.01.2020 - 4 Sa 322/19
Direktionsrecht; Versetzung; Gleichwertigkeit; betriebsverfassungs-rechtliche ...
- LAG Köln, 06.12.2019 - 4 Sa 327/19
Direktionsrecht, Versetzung, Gleichwertigkeit, betriebsverfassungsrechtliche ...
- BGH, 15.06.2012 - V ZR 240/11
Grundstückskauf in der ehemaligen DDR: Wiederaufleben des Übereignungsanspruchs ...
- BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 560/16
Vollstreckungsabwehrklage - Beschäftigungstitel - Unmöglichkeit
- OLG Brandenburg, 24.10.2017 - 5 W 107/17
Grundstücksübertragung in der DDR: Unmöglichkeit der Eigentumsverschaffung wegen ...
- BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 302/02
Gefahrtragung bei Geschäften im Versandhandel
- BGH, 16.01.1963 - VIII ZR 169/61
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.12.2000 - 2 M 82/00
Amtsangemessene Beschäftigung eines Beamten bei einem sowohl höherwertige als ...
- BAG, 09.08.1994 - 9 AZR 384/92
Urlaub bei Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft
- BGH, 02.10.1987 - V ZR 140/86
Mißbräuchlichkeit des Verlangens nach Herstellung eines vertraglich geschuldeten ...