Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 275 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 275

(1) Der Schuldner wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit die Leistung infolge eines nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, unmöglich wird.

(2) Einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Unmöglichkeit steht das nachträglich eintretende Unvermögen des Schuldners zur Leistung gleich.

Rechtsprechung zu § 275 BGB a.F.

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Bodenreformsperrvermerk, 26.3.99 (BGHZ 141, 179) 
    zur Bedeutung des § 283 BGB <Fassung bis 31.12.01> in Fällen umstrittener Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 BGB <Fassung bis 31.12.01>);
    zur Berücksichtigung nachträglichen Unvermögens (§ 275 II BGB <Fassung bis 31.12.01>) bei einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks (Besonderheit: Vollstreckung der Verurteilung nach § 894 ZPO);
    § 275 II BGB <Fassung bis 31.12.01>, Weiterveräußerung indiziert das Unvermögen

Literatur im Internet zu § 275 BGB a.F.

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