Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| 1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Der Schuldner wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit die Leistung infolge eines nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, unmöglich wird.
(2) Einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Unmöglichkeit steht das nachträglich eintretende Unvermögen des Schuldners zur Leistung gleich.
Rechtsprechung zu § 275 BGB a.F.
Rechtsprechungsübersichten:
- 17 Entscheidungen zu § 275 BGB a.F. im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Bodenreformsperrvermerk, 26.3.99 (BGHZ 141, 179)
zur Bedeutung des § 283 BGB <Fassung bis 31.12.01> in Fällen umstrittener Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 BGB <Fassung bis 31.12.01>);
zur Berücksichtigung nachträglichen Unvermögens (§ 275 II BGB <Fassung bis 31.12.01>) bei einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks (Besonderheit: Vollstreckung der Verurteilung nach § 894 ZPO);
§ 275 II BGB <Fassung bis 31.12.01>, Weiterveräußerung indiziert das Unvermögen
Literatur im Internet zu § 275 BGB a.F.
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