Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 276 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 276

(1) Der Schuldner hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Die Vorschriften der §§ 827, 828 finden Anwendung.

(2) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im voraus erlassen werden.

Rechtsprechung zu § 276 BGB a.F.

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Kündigung wegen zu geringen Bierumsatzes, 14.1.88 (NJW-RR 1988, 651)
    § 717 II ZPO nicht analog anwendbar bei Erledigungserklärung in der Berufung, § 91a ZPO;
    pVV bei Vollstreckung eines vorläufig vollstreckbaren Räumungsurteils, § 276 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr auch § 280 I BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 276 BGB a.F.

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