Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Soweit die Leistung infolge eines von dem Schuldner zu vertretenden Umstandes unmöglich wird, hat der Schuldner dem Gläubiger den durch die Nichterfüllung entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) 1Im Falle teilweiser Unmöglichkeit kann der Gläubiger unter Ablehnung des noch möglichen Teiles der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat. 2Die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 356 finden entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 280 BGB a.F.
971 Entscheidungen zu § 280 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- VG Aachen, 11.12.2023 - 7 K 426/21
Schadensersatzforderungen Erschließungsvertrag
- KG, 23.07.2019 - 21 U 93/17
Vergütungspflichtige Auftragserteilung für eine Apothekeneinrichtung durch einen ...
- BAG, 31.05.2001 - 6 AZR 171/00
Bereitschatsdienstvergütung für "Facharzthintergrunddienste
- OLG Frankfurt, 19.08.2019 - 29 U 113/18
Schadenersatz wegen Planungsfehler bei Objekt- und Tragwerksplanung für ...
- OLG Stuttgart, 29.09.2020 - 12 U 7/20
Zurechnung eines Mitverschuldens bei Fehler des Zweitanwalts beim ...
- OLG Köln, 15.03.1996 - 11 U 209/95
Unentgeltlicher Verwahrungsvertrag zwischen Kfz-Händlern
- BGH, 29.01.2009 - III ZR 232/08
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die abredewidrige ...
- LAG Hessen, 24.08.2001 - 14 Sa 1396/00
Wirksamkeit einer Kündigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses; ...
- BAG, 17.09.1998 - 8 AZR 175/97
Mankohaftung
Zum selben Verfahren:
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Haftung; Spielbank; Kassierer; Fahrlässigkeit; Beweislast; Mitverschulden; ...
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