Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes, welcher die Leistung unmöglich macht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Hat der Gläubiger Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so mindert sich, wenn er von dem im Absatz 1 bestimmten Rechte Gebrauch macht, die ihm zu leistende Entschädigung um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
Rechtsprechung zu § 281 BGB a.F.
255 Entscheidungen zu § 281 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 09.09.2020 - VIII ZR 71/19
Vorzeitige Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags aufgrund Diebstahls des ...
- BGH, 09.09.2020 - VIII ZR 389/18
Das gestohlene Leasingfahrzeug - und die Leistung aus der Vollkaskoversicherung
- BGH, 09.09.2020 - VIII ZR 255/19
Vorzeitige Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags (hier aufgrund ...
- BGH, 13.10.2023 - V ZR 161/22
Erforderliche Handlungen vorgenommen: Verjährungseinrede hindert Leistungserfolg ...
- BGH, 10.05.2006 - XII ZR 124/02
Rechtstellung des nichtbesitzenden (Erst-)Mieters bei Doppelvermietung von ...
- BGH, 11.10.1979 - VII ZR 285/78
Haubenkipper - § 687 Abs. 2 BGB; §§ 818 Abs. 4, 819 BGB, § 281 BGB <Fassung ...
- BGH, 27.02.2015 - V ZR 133/14
Haftung des Grundstücksverkäufers bei Rechtsmängeln: Verjährung von ...
- OLG Brandenburg, 29.08.2013 - 5 U 76/12
Recht der offenen Vermögensfragen: Anwendbarkeit der Verjährungsregeln neben ...
- BGH, 23.12.1966 - V ZR 26/64
Ersatzherausgabe nach § 281 BGB
- BGH, 10.02.1988 - IVa ZR 249/86
Herausgabe von Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Querverweise
Auf § 281 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Gegenseitiger Vertrag
- § 323