Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| 1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes, welcher die Leistung unmöglich macht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Hat der Gläubiger Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so mindert sich, wenn er von dem im Absatz 1 bestimmten Rechte Gebrauch macht, die ihm zu leistende Entschädigung um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
Rechtsprechung zu § 281 BGB a.F.
36 Entscheidungen zu § 281 BGB a.F. in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 10.05.2006 - XII ZR 124/02
Gewerberaummietrecht - Doppelvermietung: Anspruch d. Erstmieters auf Mieterlös?
- BGH, 29.11.2002 - V ZR 445/01
Immobilien - Herausgabe d. Verkaufserlöses nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBG
- BGH, 17.02.2006 - V ZR 236/03
Immobilien - Erlös für Grundstück aus der Bodenreform
- BGH, 16.03.2005 - IV ZR 246/03
Erfüllung eines Vermächtnisses an Hausgrundstücken in der ehemaligen DDR
- BGH, 16.03.2005 - IV ZR 272/03
KG Berlin
- BGH, 15.10.2004 - V ZR 100/04
Immobilien - Veräußerung: Herausgabe des Erlöses?
- LG Rostock, 20.01.2005 - 4 O 99/04
Einhaltung der notariellen Form beim Verkauf einer unvermessenen ...
- BGH, 25.04.2005 - II ZR 224/03
Gesellschaftsrecht - Ausübung eines Vorkaufsrechts
- OLG Brandenburg, 09.02.2012 - 5 U (Lw) 16/11
Anspruch des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks auf Herauszahlung ...
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