Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 281 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 281

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes, welcher die Leistung unmöglich macht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Hat der Gläubiger Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so mindert sich, wenn er von dem im Absatz 1 bestimmten Rechte Gebrauch macht, die ihm zu leistende Entschädigung um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

Rechtsprechung zu § 281 BGB a.F.

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Bodenfonds Ostdeutschland - Erbschaft, 17.12.98 (BGHZ 140, 223) 
    Art. 233 § 11 EGBGB, Vererblichkeit der Grundstücke aus der Bodenreform;
    §§ 279, 281 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 285 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, ölverunreinigtes Grundstück, 20.12.96 (NJW 1997, 652)
    § 459 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Weiterverkauf unter Gewährleistungsausschluß, Arglist des Vorverkäufers;
    § 281 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 285 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    §§ 133, 157, ergänzende Vertragsauslegung

  • BGH, Haubenkipper, 11.10.79 (BGHZ 75, 203) 
    § 687 II BGB;
    §§ 818 IV, 819 BGB, § 281 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 285 BGB <Fassung ab 1.1.02>), rechtsgeschäftliches Surrogat

Literatur im Internet zu § 281 BGB a.F.

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